Gut für die Venen: Kastanien und Wein


Beine mit Herbstboten auf Trab bringen
Gut für die Venen: Kastanien und Wein

Bei Spaziergängen oder Wanderungen sieht man sie zurzeit fast überall: Rosskastanien und leuchtend rotes Weinlaub. Sie bringen nicht nur frische Farbtupfer in die Wohnung, sondern auch schwere Beine wieder auf Trab. Venenexpertin Dr. Utta Petzold von der Barmer GEK erklärt die Wirkungsweise.

Geschwollene Füße als Warnsignal

Die ersten Anzeichen einer Venenschwäche kommen meist am Abend: geschwollene Knöchel, Stauungsgefühl und Kribbeln in den Beinen. Die Schwellungen können bald das ganze Bein erfassen und klingen später auch nachts nicht mehr ab. Spätestens jetzt wird es Zeit zu handeln, denn all das sind typische Merkmale einer Venenschwäche – in der Fachsprache chronisch venösen Insuffizienz (CVI). "Unbehandelt können daraus ernsthafte Folgeerkrankungen entstehen", sagt Dr. Utta Petzold. "Neben tiefen Krampfadern drohen auch Unterschenkelgeschwüre oder ein Venenverschluss und in der Folge Lungenembolie."

Venengerüst stabilisieren

Neben der klassischen Therapie mit Kompressionsstrümpfen bietet die Naturheilkunde Mittel zur Behandlung von Venenleiden. Zu den bekanntesten und effektivsten Mitteln gehören die Extrakte aus Rosskastanien und rotem Weinlaub, deren Wirkung in klinischen Studien belegt wurde. Die pflanzlichen Extrakte dichten die Venenwände ab und verhindern den Wasseraustritt ins umliegende Gewebe. So schützen sie vor Wassereinlagerungen – so genannten Ödemen. Sie stabilisieren das Venengerüst, ziehen die Venen zusammen und fördern die Durchblutung. "Allerdings müssen die Wirkstoffe in ausreichend hoher Dosierung und über mehrere Wochen eingenommen werden, sonst wirken sie nicht", so Petzold.

Daher rät die Medizinerin Betroffenen sich in einer Apotheke beraten zu lassen, bevor sie sich für entsprechende Arzneimittel entscheiden. Die Wirksamkeit von Arzneimitteln muss wissenschaftlich nachgewiesen werden, damit sie in Apotheken verkauft werden dürfen. Für Präparate aus Supermärkten oder Drogerien gilt dieser Anspruch nicht.

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